Auftragserfüllung durch Amazon – Umsatzsteuer in der EU
Für Online-Händler, die ihre Waren an Konsumenten verkaufen, kann der Service der Auftragserfüllung durch Amazon (FBA) einen schnellen und einfachen Weg darstellen, um ihr Marktpotential auf die 28 Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie über ihre Grenzen hinaus zu erweitern. Der grenzübergreifende Handel in der EU führt jedoch zu der Verpflichtung, die Umsatzsteuer in jedem Land einzeln abzuführen bzw. anzurechnen.
Zum besseren Verständnis möglicher Verpflichtungen und deren Erfüllung kann amavat® nützliche Hintergrundinformationen zu den EU-Vorschriften für FBA anbieten, falls Sie dies wünschen.
Zentrale Themen, die bei der Umsatzsteuer in der EU zu beachtensind:
- Ist Ihr Kunde im Ausland ansässig?
- Befinden sich Ihre Verkäufe oberhalb des Schwellenwerts für Fernabsätze (Lieferschwelle)?
- Nutzen Sie ein ausländisches Amazon-Lager, um Ihren Bestand zu lagern?
- Sind Sie innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union ansässig?
Machen Sie sich bitte ebenfalls mit unseren FAQs vertraut.
Umsatzsteuer in den einzelnen EU Ländern
Umsatzsteuer allgemein
Was ist die Struktur der Umsatzsteuernummer?
| Umsatzsteuerrichtlinie | Jede individuelle Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) sollte ein Präfix gemäß ISO code 3166 – alpha 2 besitzen, durch das der Mitgliedsstaat identifiziert werden kann. |
Großbritannien |
Die britischen USt-IdNr. besitzen 11 Zeichen (GB + 9 Ziffern). |
Deutschland |
In Deutschland existieren zwei Steuernummern: die allgemeine Steuernummer und die sogenannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der EU (USt-IdNr.), die bei EU-internen Transaktionen gebraucht wird. Deutsche USt-IdNr. besitzen 11 Zeichen (DE + 9 Ziffern). Die letzten 2 Ziffern stellen eine Kontrollnummer dar. |
Frankreich |
Die französische Umsatzsteuernummer besitzt 13 Zeichen (FR + 11 Ziffern). Die letzten 2 Ziffern stellen eine Kontrollnummer dar. |
Italien |
Die italienische Umsatzsteuernummer besitzt 12 Zeichen (IT + 11 Ziffern). Die ersten 7 Ziffern identifizieren den Steuerzahler, die achte und neunte weisen auf die Steuerbehörde hin und die letzte Ziffer stellt eine Kontrollnummer dar. |
Spanien |
In Spanien gibt es zwei Steuernummern: die reguläre Steuernummer und die sogenannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der EU (USt-IdNr.), die bei EU-internen Transaktionen gebraucht wird. Spanische USt-IdNr. besitzen 11 Zeichen (ES + 1 Buchstabe + 8 Ziffern). |
Polen |
In Polen gibt es zwei Steuernummern: die reguläre Steuernummer und die sogenannte USt-Identifikationsnummer der EU (USt-IdNr.), die bei EU-internen Transaktionen gebraucht wird. Polnische USt-IdNr. besitzen 12 Zeichen (PL + 10 Ziffern). |
Tschechien |
Die tschechische Umsatzsteuernummer besitzt 10 Zeichen (CZ + 8 Ziffern) für juristische Personen. |
Wie lautet die lokale Bezeichnung der Steuer?
Großbritannien |
Value Added Tax (VAT) |
Deutschland |
Die deutsche USt. ist bekannt als „Umsatzsteuer“ (USt.) bzw. „Mehrwertsteuer“ (MwSt.) |
Frankreich |
Taxe sur la Valeur Ajoutée (TVA) |
Italien |
Imposta sul Valore Aggiunto (IVA) |
Spanien |
Impuesto sobre el Valor Añadido (IVA) |
Polen |
Podatek od Towarów i Usług (PTU) |
Tschechien |
Dan z pridané hodnoty (DPH) |
VAT Rate
VAT Rate
| Umsatzsteuerrichtlinie | Mitgliedsstaaten müssen einen Regelsatz für die Umsatzsteuer (nicht unterhalb 15%) anwenden, der für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen gleich ist. Die Mitgliedsstaaten können zudem einen oder zwei ermäßigte Steuersätze (nicht unterhalb 5%) anwenden, die nur auf die Lieferung von Waren und Dienstleistungen gelten, die in Anhang III der Umsatzsteuerrichtlinie angeführt werden. |
Großbritannien |
Großbritannien besitzt einen Regelsteuersatz für die Umsatzsteuer von 20% und einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 5%. Auf einige Waren und Dienstleistungen wird ein Nullsteuersatz angewendet. |
Deutschland |
Deutschland besitzt einen Regelsteuersatz für die Umsatzsteuer von 19% und einen ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7%. |
Frankreich |
Frankreich besitzt einen Regelsteuersatz für die Umsatzsteuer von 20% und drei ermäßigte Umsatzsteuersätze: 2,1%, 5,5% und 10%. |
Italien |
Italien besitzt einen Regelsteuersatz für die Umsatzsteuer von 22% und zwei ermäßigte Umsatzsteuersätze: 4% und 10%. |
Spanien |
Spanien besitzt einen Regelsteuersatz für die Umsatzsteuer von 21% und zwei ermäßigte Umsatzsteuersätze: 4% und 10%. |
Polen |
Polen besitzt einen Regelsteuersatz für die Umsatzsteuer von 23% und zwei ermäßigte Umsatzsteuersätze: 5% und 8%. |
Tschechien |
Tschechien besitzt einen Regelsteuersatz für die Umsatzsteuer von 21% und zwei ermäßigte Umsatzsteuersätze: 10% (seit 01.01.2015) und 15%. |
Umsatzsteuererklärungen
Wie wird der Steuerzeitraum festgelegt?
| Umsatzsteuerrichtlinie | Der Veranlagungszeitraum sollte durch jeden Mitgliedsstaat auf einen, zwei oder drei Monate festgelegt werden. Mitgliedsstaaten können andere Veranlagungszeiträume festlegen, die jedoch ein Jahr nicht übersteigen dürfen. |
Großbritannien |
Monatlich/Dreimonatlich/Jährlich – Ihr Unternehmen muss seine umsatzsteuerliche Situation melden, indem es regelmäßige Umsatzsteuererklärungen auf einer Dreimonatsbasis (drei Monate, die nicht unbedingt mit einem Kalenderquartal übereinstimmen müssen) abgibt. Eine monatliche Meldepflicht kann gewählt werden, wenn Ihr Unternehmen regelmäßig in der Situation eines Vorsteuerüberhangs ist (Umsatzsteuerforderung). Die Wahl der jährlichen Meldepflicht ist unter bestimmten Umständen ebenfalls möglich (jährliches USt-Abrechnungsschema). |
Deutschland |
Monatlich/Quartalsweise – Ihr Unternehmen muss seine umsatzsteuerliche Situation melden, indem es monatliche Umsatzsteuervoranmeldung tätigt, sofern die Umsatzsteuerschuld des vorangegangenem Kalenderjahrs den Betrag von 7.500 € überschritten hat (gilt auch in den ersten zwei Jahren für neu gegründete Unternehmen). Die Umsatzsteuervoranmeldung wird quartalsweise abgegeben, wenn die Umsatzsteuerschuld im vorherigen Kalenderjahr 7.500€ nicht überschritten hat. Falls die Umsatzsteuerschuld des vorherigen Kalenderjahrs 1.000€ nicht überschritten hat, wird keine Umsatzsteuervoranmeldung verlangt, sondern lediglich die jährliche Umsatzsteuererklärung. |
Frankreich |
Monatlich/Quartalsweise –nach der normalen Regelung muss Ihr Unternehmen seine umsatzsteuerliche Situation durch das Einreichen monatlicher Umsatzsteuererklärungen melden. Unter Umständen kann auch eine quartalsweise Vorlage gewählt werden. |
Italien |
Jährlich – der Steuerzeitraum beträgt ein Jahr (standardmäßiger Steuerzeitraum). Ihr Unternehmen muss seine umsatzsteuerliche Situation melden, indem eine jährliche Umsatzsteuererklärung eingereicht wird. Es werden keine regelmäßigen Umsatzsteuererklärungen eingereicht. |
Spanien |
Monatlich/Quartalsweise – Ihr Unternehmen muss seine umsatzsteuerliche Situation durch das Einreichen quartalsweiser Umsatzsteuererklärungen melden, wenn Ihr Umsatz aus dem Vojahr 6.010.121 € nicht überschritten hat, ansonsten sind monatliche Erklärungen einzureichen. Es müssen ebenfalls monatliche Erklärungen abgegeben werden, sofern Ihr Unternehmen in ein spezielles Register (REDEME) eingetragen ist. |
Polen |
Monatlich/Quartalsweise – Ihr Unternehmen muss seine umsatzsteuerliche Situation jeden Monat durch das Einreichen einer Umsatzsteuererklärung (VAT-7) melden (standardmäßiger VeranlagungszeitraumQuartalsweise Meldungen können unter bestimmten Bedingungen gewählt werden. |
Tschechien |
Monatlich/Quartalsweise – Ihr Unternehmen muss seine umsatzsteuerliche Situation jeden Monat durch das Einreichen einer Umsatzsteuererklärung melden (standardmäßiger Veranlagungszeitraum). Eine quartalsweise Meldepflicht ist zulässig, sofern der Umsatz im vorherigen Kalenderjahr 10 Millionen CZK nicht überstiegen hat. Diese Option steht in den ersten zwei Jahren nach der umsatzsteuerlichen Registrierung jedoch nicht zur Verfügung. |
Wann sollten die regelmäßigen Umsatzsteuererklärungen eingereicht werden?
| Umsatzsteuerrichtlinie | Die Umsatzsteuererklärungen sollten innerhalb der von den Mitgliedstaaten festgelegten Fristen eingereicht werden. Diese Frist sollte nicht mehr als zwei Monate nach dem Ende des Veranlagungszeitraums liegen. |
Großbritannien |
Ihr Unternehmen muss regelmäßige Umsatzsteuererklärungen bis zu 7. Tag des zweiten Monats nach dem Steuerzeitraum auf elektronischem Wege einreichen (z.B. der Steuerzeitraum endet am 31. März => Frist: 7. Mai). |
Deutschland |
Die Umsatzsteuervoranmeldung muss über „Elster“ auf elektronischem Wege bis zum 10. Tag des Monats nach dem Veranlagungszeitraum (Monat/Quartal) bei der jeweiligen deutschen Steuerbehörde eingereicht werden. Es ist möglich eine permanente Fristverlängerung von einem Monat zu erhalten, was eine spezielle Vorauszahlung erfordert. Der Betrag wird mit 1/11 der Umsatzsteuerschuld aus dem Vorjahr angesetzt und wird bei der Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember in Abzug gebracht. |
Frankreich |
Für ausländische Unternehmen sind monatliche bzw. quartalsweise Umsatzsteuererklärungen bis zum 19. Tag des Monats nach dem Ende des Veranlagungszeitraums einzureichen. |
Italien |
Jährliche Umsatzsteuererklärungen müssen auf elektronischem Wege vor dem 30. September des Folgejahres eingereicht werden. |
Spanien |
Regelmäßige Umsatzsteuererklärungen müssen auf elektronischem Wege vor dem 20. Tag des Monats nach dem Veranlagungszeitraum eingereicht werden. Die Umsatzsteuererklärung für das vierte Quartal und für den Monat Dezember muss bis zum 30. Januar des Folgejahres eingereicht werden. |
Polen |
Regelmäßige Umsatzsteuererklärungen müssen auf elektronischem Wege oder auf Papier bis zum 25. Tag des Monats nach dem Veranlagungszeitraum bei den polnischen Steuerbehörden eingereicht werden. |
Tschechien |
Regelmäßige Umsatzsteuererklärungen müssen auf elektronischem Wege (seit 01.01.2014) vor dem 25. Tag des Monats nach dem Veranlagungszeitraum (Monat/Quartal) bei den tschechischen Steuerbehörden eingereicht werden. |
Umsatzsteuererklärungen
Jährliche Umsatzsteuererklärung
Besteht das jeweilige Land auf die Abgabe einer jährlichen Umsatzsteuererklärung und welche Frist besteht zum Einreichen der jährlichen Umsatzsteuererklärung?
| Umsatzsteuerrichtlinie | Mitgliedsstaaten können von den steuerpflichtigen Personen verlangen, dass diese eine Erklärung zu allen Transaktionen aus dem Vorjahr einreichen müssen. Diese Erklärung sollte alle für eine Anpassung notwendigen Informationen beinhalten. |
Großbritannien |
Nein – Ihr Unternehmen braucht keine zusammenfassende jährliche Umsatzsteuererklärung einreichen. |
Deutschland |
Ihr Unternehmen muss in Deutschland eine jährliche zusammenfassende Umsatzsteuererklärung einreichen. Die Erklärung sollte auf elektronischem Wege vor dem 31. Mai des folgenden Kalenderjahres eingereicht werden. Eine Verlängerung der Abgabefrist (bis zum 31. Dezember) ist auf Antrag möglich. |
Frankreich |
Ihr Unternehmen muss keine zusammenfassende jährliche Umsatzsteuererklärung einreichen. |
Italien |
Ihr Unternehmen hat die Pflicht eine jährliche Umsatzsteuererklärung bis Ende September des folgenden Kalenderjahres einzureichen. Falls die jährliche Umsatzsteuererklärung bis Ende Februar eingereicht wurde, besteht kein Bedarf die jährliche USt-Meldung einzureichen. |
Spanien |
Ihr Unternehmen muss bis zum 30. Januar eine jährliche Erklärung (jährliche Umsatzsteuererklärung Modelo 390) einreichen, die alle steuerpflichtigen Transaktionen, die während des Kalenderjahres durchgeführt/empfangen wurden, sowie zusätzliche Informationen enthält. |
Polen |
Ihr Unternehmen muss keine zusammenfassende jährliche Umsatzsteuererklärung einreichen. |
Tschechien |
Nein – Ihr Unternehmen muss keine zusammenfassende jährliche Umsatzsteuererklärung einzreichen. |
Zusammenfassende Meldungen der EU-internen Warenlieferungen (European Sales Listing – ESL)
Wird das quartalsweisee Einreichen durch das jeweilige Land erlaubt und welche Frist zur Einreichung besteht?
| Umsatzsteuerrichtlinie | Die Zusammenfassende Meldung sollte für jeden Kalendermonat angefertigt werden. Die Mitgliedsstaaten können gemäß der Bedingungen und Einschränkungen, die sie festgelegt haben, steuerpflichtigen Personen gestatten, die Zusammenfassende Meldung in jedem Kalenderquartal zu übermitteln, in dem der Gesamtbetrag bezogen auf das Quartal von EU-internen Warenlieferungen weder für das jeweilige Quartal noch für eines der vier vorangegangenen Quartale den Betrag von 50.000 € bzw. sein Äquivalent in der jeweiligen Landeswährung übersteigt. Die Zusammenfassende Meldung sollte innerhalb eines Zeitraums von nicht länger als einem Monat übermittelt werden. |
Großbritannien |
Ihr Unternehmen muss Zusammenfassende Meldungen für jedes Kalenderquartal auf elektronischem Wege übermitteln (kann auch monatlich übermittelt werden), die Ihre EU-internen Warenlieferungen aufführen, solange die Grenze von 35.000 GBP im derzeitigen bzw. in den vier letzten Quartalen nicht überschritten wurde. Falls Ihr Unternehmen den oben angegebenen Schwellenwert überschreitet bzw. überschritten hat, müssen Sie die Zusammenfassenden Meldungen jeden Monat übermitteln. Die Frist zum Einreichen der Zusammenfassenden Meldungen beim HMRC ist stets 21 Tage nach dem Ende des Meldezeitraums. |
Deutschland |
Ihr Unternehmen muss Zusammenfassende Meldungen (ZM) für jedes Kalenderquartal auf elektronischem Wege übermitteln, die Ihre gemeinschaftsinternen Warenlieferungen aufführen, solange die Grenze von 35.000€ im derzeitigen bzw. in den vier letzten Quartalen nicht überschritten wurde. Falls der oben angegebene Schwellenwert überschrittenwird, müssen Sie die Zusammenfassenden Meldungen jeden Monat übermitteln. Die Zusammenfassende Meldung muss bis zum 25. des Monats nach dem Meldezeitraum (Monat/Quartal) eingereicht werden. |
Frankreich |
Die Zusammenfassenden Meldungen (D.E.B.) müssen für jeden Kalendermonat angefertigt werden und an die französischen Steuerbehörden bis zum 10. des Monats nach Ende des Meldezeitraums (Monat) übermittelt werden. Das quartalsweise Einreichen der Meldung ist nicht möglich. |
Italien |
Die Zusammenfassenden Meldungen (ESL) müssen für jeden Kalendermonat angefertigt werden. Steuerpflichtige können sich jedoch dafür entscheiden, Ihre Erklärung quartalsweise einzureichen, sofern Ihre EU-internen Transaktionen 50.000 € innerhalb der letzten vier Quartale nicht überschritten hat. Die Erklärung muss vor dem 25. Tag des Monats nach dem Meldezeitraum (Monat/Quartal) eingereicht werden. |
Spanien |
Die Zusammenfassende Meldung (ESL – VIES Erklärung) muss für jeden Kalendermonat angefertigt und bis zum 20. des Monats nach dem Meldezeitraum (Monat/Quartal) an die spanischen Steuerbehörden übermittelt werden – ausgenommen die letzte Erklärung im Jahr (Dezember oder Q4), dessen Frist bis zum 30. Januar des nächsten Kalenderjahres andauert. Ein jährlicher Meldezeitraum ist unter bestimmten Umständen ebenfalls möglich. |
Polen |
Die Zusammenfassende Meldung (ESL) muss für jeden Kalendermonat angefertigt werden. Unter bestimmten Umständen können sich Steuerpflichtige auch für ein quartalsweises Einreichen entscheiden. Die Zusammenfassende Meldung muss bis zum 25. Tag des Monats nach dem Meldezeitraum (Monat/Quartal) auf elektronischem Wege eingereicht werden. |
Tschechien |
Die Zusammenfassende Meldung (ESL) muss für jeden Kalendermonat angefertigt und bis zum 25. des Monats nach dem Ende des Meldezeitraums (Monat) an die lokale Steuerbehörde übermittelt werden. Das quartalsweise Einreichen der Meldung ist nicht möglich. |
Umsatzsteuerzahlungen
Wie gestaltet sich die Zahlungsfrist?
| Umsatzsteuerrichtlinie | Jede steuerpflichtige Person, die zur Zahlung der Umsatzsteuer verpflichtet ist, muss den ermittelten Betrag überweisen, wenn sie die Umsatzsteuererklärung einreicht. Mitgliedsstaaten können jedoch unterschiedliche Fristen für die Zahlung des Betrags festgelegt haben. |
Großbritannien |
Die Fristzur elekronischen Zahlung auf das HMRC-Bankkonto ist grundsätzlich dieselbe, die für das Einreichen der Erklärung gilt. Sie sollten die Überweisungsdauer mit Ihrer Bank absprechen, da einige Zahlungsmethoden über das Wochenende oder an Feiertagen nicht verfügbar sind. |
Deutschland |
Die Umsatzsteuerschuld sollte innerhalb der für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung geltenden Frist beglichen werden, also nicht später als bis zum 10. Tag des Monats nach dem Ende des Veranlagungszeitraums (Monat/Quartal). Falls lediglich eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgegeben werden muss, so sollte die hieraus resultierende Umsatzsteuerschuld innerhalb eines Monats nach dem Einreichen der jährlichen Umsatzsteuererklärung beglichen werden. Eine verspätete Zahlung bewirkt eine Gebühr in Höhe von 1% der zu zahlenden Steuer pro angefangenen Kalendermonat (Säumniszuschlag). |
Frankreich |
Die Umsatzsteuerschuld sollte innerhalb der Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärungen beglichen werden.td> |
Italien |
Für den Fall, dass eine Umsatzsteuerschuld aus der jährlichen Umsatzsteuererklärung resultiert, sollte die Zahlung vor dem 16. März des nächsten Jahres getätigt werden. |
Spanien |
Die Umsatzsteuerschuld sollte innerhalb der für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung geltenden Frist beglichen werden (nicht später als bis zum 20. Tag des Monats nach dem Ende des Steuerzeitraums – Monat/Quartal). |
Polen |
Die Umsatzsteuerschuld sollte innerhalb der t für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung geltenden Frist beglichen werden – nicht später als bis zum 25. Tag des Monats nach dem Ende des Veranlagungszeitraums (Monat/Quartal). |
Tschechien |
Die Umsatzsteuerschuld sollte innerhalb der für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung geltenden Frist beglichen werden (25. Tag des Monats nach dem Steuerzeitraum). |
Werden Vorauszahlungen verlangt?
| Umsatzsteuerrichtlinie | Mitgliedsstaaten können Vorauszahlungen verlangen. |
Großbritannien |
Vorauszahlungen werden nicht verlangt (außer für den Fall jährlicher Umsatzsteuererklärungen oder für jedes für die Umsatzsteuer registrierte Unternehmen, das zwar quartalsweise Umsatzsteuererklärungen vorlegt, jedoch jährliche Umsatzsteuerverbindlichkeiten von über 2,3 Millionen GBP aufweist, werden Abschlagszahlungen verlangt). |
Deutschland |
Die Zahlungen, die monatlich bzw. quartalsweise bei der Umsatzsteuervoranmeldung getätigt werden, sind Vorauszahlungen. |
Frankreich |
Die Umsatzsteuerschuld sollte innerhalb der für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung geltenden Frist beglichen werden. |
Italien |
Regelmäßige Umsatzsteuerberechnungen (liquidazioni IVA). Vorauszahlungen werden monatlich oder quartalsweise gezahlt. Die Umsatzsteuerschuld muss vor dem 16. Tag des Monats nach dem Steuerzeitraum erfolgen (bzw. am 16. Tag des zweiten Monats nach dem Quartal). |
Spanien |
Vorauszahlung werden nicht verlangt. |
Polen |
Steuerzahler, die die Umsatzsteuererklärung quartalsweise einreichen, müssen monatliche Vorauszahlungen tätigen („Vorauszahlungsoption“). Die Zahlungen sollten bis zum 25. Tag des zweiten und dritten Monats des Quartals in der Höhe von 1/3 der Steuerschuld des vorhergegangenen Quartals erfolgen. Der Steuerzahler kann sich auch dafür entscheiden, die Vorauszahlungen monatlich für die tatsächlich durchgeführten Transaktionen im jeweiligen Monat zu tätigen (Option für tatsächliche Zahlungen). |
Tschechien |
Vorauszahlung werden in Tschechien nicht verlangt. |
VAT Refund
Umsatzsteuerrückerstattung bei Unternehmen, die im jeweiligen Land für die Umsatzsteuer registriert sind.
Wird die Vorsteuer automatisch auf das nächste Jahr übertragen bzw. rückerstattet?
| Umsatzsteuerrichtlinie | Übersteigt der Betrag der abgezogenen Vorsteuer den Betrag, der für einen Veranlagungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer, können die Mitgliedstaaten den Überschuss entweder auf den folgenden Zeitraum vortragen lassen oder nach den von ihnen festgelegten Kriterien erstatten. Die Mitgliedstaaten können jedoch festlegen, dass geringfügige Überschüsse weder vorgetragen noch erstattet werden. |
Großbritannien |
Kein Mechanismus zum Vortragen. Die Rückerstattung erfolgt direkt nach dem Eingang der regelmäßigen Umsatzsteuererklärungen. |
Deutschland |
Kein Mechanismus zum Vortragen. Die Rückerstattung erfolgt direkt. (allgemein innerhalb eines Monats beginnend von der Frist für das Einreichen der USt-Erklärung). |
Frankreich |
Die Vorsteuer wird grundsätzlich automatisch in den nächsten Veranlagungszeitraum vorgetragen, sofern keine Steuerrückerstattung beantragt wurde. |
Italien |
Die Vorsteuer, die aus einer regelmäßigen Umsatzsteuer-Abrechnung oder einer jährlichen Umsatzsteuererklärung hervorgeht, wird grundsätzlich automatisch in den nächsten Veranlagungszeitraum vorgetragen, sofern keine Steuerrückerstattung beantragt wurde. |
Spanien |
Die Vorsteuer wird grundsätzlich automatisch in den nächsten Veranlagungszeitraum vorgetragen, sofern keine Steuerrückerstattung Anwendung findet. Die allgemeine Vorgehensweise ist, dass Ihr Unternehmen nur in der letzten Umsatzsteuererklärung des Jahres eine Rückerstattung beantragt. |
Polen |
Die Vorsteuer wird grundsätzlich automatisch in den nächsten Veranlagungszeitraum vorgetragen, sofern keine Steuerrückerstattung beantragt wurde. |
Tschechien |
Es gibt keinen automatischen Mechanismus zum Vortragen in Tschechien. Die Rückerstattung erfolgt direkt (allgemein innerhalb eines Monats beginnend von der Frist für das Einreichen der Umsatzsteuererklärung), vorausgesetzt der Betrag übersteigt 100 CZK. |
VAT special measures for foreign companies
Optionale Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (Art. 194 der USt-Richtlinie) für nicht ansässige Lieferanten.
WARENLIEFERUNGEN
| Umsatzsteuerrichtlinie | Mitgliedstaaten, in denen die Umsatzsteuer geschuldet wird, können vorsehen, dass die Person, für die die Lieferung bzw. Dienstleistung bestimmt ist, die Steuer schuldet, wenn die Lieferung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt wird. |
Großbritannien |
Nein. Das Reverse-Charge-Verfahren ist auf die meisten Warenlieferungen nicht anwendbar (mit der Ausnahme von bestimmten Gütern). |
Deutschland |
Nein. Das Reverse-Charge-Verfahren ist auf die meisten Warenlieferungen nicht anwendbar (mit der Ausnahme von bestimmten Gütern). |
Frankreich |
Ja. Das Reverse-Charge-Verfahren ist auf alle inländische Warenlieferungen anwendbar (mit der Ausnahme von Warenlieferungen mit Installation), die von einem nicht ansässigen Lieferanten geliefert wird (ohne Rücksicht darauf, ob dieser umsatzsteuerlich in Frankreich registriert ist oder nicht), sofern der Empfänger in Frankreich umsatzsteuerlich registriert ist. |
Italien |
Das Reverse-Charge-Verfahren ist auf alle inländische Warenlieferungen anwendbar, die von einem nicht ansässigen Steuerzahler geliefert werden, sofern der Kunde ein in Italien ansässiger Steuerpflichtiger ist. |
Spanien |
Das Reverse-Charge-Verfahren ist auf alle inländische Warenlieferungen anwendbar, die von einem nicht ansässigen Steuerpflichtigen geliefert werden, sofern der Empfänger ein Steuerpflichtiger ist (ohne Rücksicht darauf, ob dieser in Spanien ansässig ist oder nicht). Das Reverse-Charge-Verfahren ist demnach auch für zwei nicht ansässige Steuerpflichtige anwendbar. |
Polen |
Das Reverse-Charge-Verfahren ist anwendbar, sofern der Empfänger in Polen ansässig und für umsatzsteuerliche Zwecke in Polen registriert ist. Für den Fall, dass ein ausländischer Lieferant in Polen zu umsatzsteuerlichen Zwecken registriert ist (er hat sich dafür entschieden oder betreibt andere Geschäfte, für die eine USt-IdNr. benötigt wird), kann das Reverse-Charge-Verfahren nicht mehr angewendet werden. |
Tschechien |
Nein. Das Reverse-Charge-Verfahren ist nicht anwendbar auf inländische Warenlieferungen (mit Ausnahme von Warenlieferungen mit Installation). |
Optionale Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens (Art. 194 der USt.-Richtlinie) für nicht ansässige Dienstleister.
ANBIETEN VON DIENSTLEISTUNGEN
| Umsatzsteuerrichtlinie | Mitgliedstaaten, in denen die Umsatzsteuer geschuldet wird, können vorsehen, dass die Person, für die die Lieferung bzw. Dienstleistung bestimmt ist, die Steuer schuldet, wenn die Lieferung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen bewirkt wird. |
Großbritannien |
Nein. Es sind keine Vereinfachungsmaßnahmen für ein Konsignationslager vorhanden. Ausländische Steuerzahler sind deshalb verpflichtet, sich in Großbritannien für Umsatzsteuerzwecke zu registrieren, um EU-internen Warenerwerb zu melden und die britische Umsatzsteuer für anschließende Warenlieferungen an Endabnehmer zu zahlen. |
Deutschland |
Ja. Das Reverse-Charge-Verfahren ist auf die meisten Dienstleistungen anwendbar (mit Ausnahme von spezifischen Messeleistungen, Ausstellungen und Konferenzen sowie anderen ausgewählten Positionen). |
Frankreich |
Ja. Das Reverse-Charge-Verfahren ist auf alle Dienstleistungen anwendbar, die von einem nicht ansässigen Lieferanten geliefert werden (unabhängig davon, ob dieser zu umsatzsteuerlichen Zwecken in Frankreich registriert ist oder nicht), sofern der Empfänger in Frankreich zu umsatzsteuerlichen registriert ist. |
Italien |
Das Reverse-Charge-Verfahren ist auf alle Dienstleistungen anwendbar, die von einem nicht in Italien ansässigen Steuerzahler geliefert werden, vorausgesetzt der Empfänger ist ein in Italien ansässiger Steuerpflichtiger. |
Spanien |
Das Reverse-Charge-Verfahren ist auf alle inländischen Dienstleistungen anwendbar, die von einem nicht ansässigen Anbieter (unabhängig davon, ob dieser zu umsatzsteuerlichen Zwecken in Spanien registriert ist oder nicht) an einen in Spanien ansässigen und für umsatzsteuerliche Zwecke registrierten Steuerpflichtigen geliefert werden. |
Polen |
Das Reverse-Charge-Verfahren ist auf alle Dienstleistungen anwendbar, vorausgesetzt der Empfänger ist in Polen ansässig und zu umsatzsteuerlichen Zwecken registriert. Für den Fall, dass ein ausländischer Dienstleister in Polen registriert ist, kann das Reverse-Charge-Verfahren für Dienstleistungen, die mit unbeweglichem Vermögen verbunden sind, nicht mehr angewendet werden. |
Tschechien |
Ja. Das Reverse-Charge-Verfahren ist auf alle inländischen Dienstleistungen anwendbar, vorausgesetzt der Empfänger ist in Tschechien zu umsatzsteuerlichen Zwecken registriert (unabhängig davon, ob dieser ansässig ist oder nicht). |
Wurden Vereinfachungsmaßnahmen getroffen, um eine Registrierung ausländischer Unternehmen für Konsignationswaren, die im jeweiligen Land gelagert werden, zu vermeiden?
| Umsatzsteuerrichtlinie | |
Großbritannien |
Nein. Es sind keine Vereinfachungsmaßnahmen für ein Konsignationslager vorhanden. Ausländische Steuerpflichtige sind deshalb verpflichtet sich in Großbritannien für Umsatzsteuerzwecke zu registrieren, um EU-internen Warenerwerb zu melden und die britische Umsatzsteuer für anschließende Warenlieferungen an Endabnehmer zu zahlen. |
Deutschland |
Nein. Es sind keine Vereinfachungsmaßnahmen für ein Konsignationslager vorhanden. Ausländische Steuerpflichtige sind deshalb verpflichtet sich in Deutschland für Umsatzsteuerzwecke zu registrieren. Spezielle Regelungen sind jedoch für Kommissionärsverträge anwendbar. |
Frankreich |
Nein. |
Italien |
Nein. |
Spanien |
Nein. Es sind keine Vereinfachungsmaßnahmen für ein Konsignationslager vorhanden. Ausländische Unternehmen müssen in Spanien lediglich für die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldungen registriert werden. Die anschließende Warenlieferung unterliegt den normalen umsatzsteuerlichen Vorschriften (allgemeines Reverse-Charge-Verfahren). |
Polen |
Nein. |
Tschechien |
– |
Do special arrangements apply to “call-off-stock”?
| Umsatzsteuerrichtlinie | – |
Großbritannien |
Ja. Es sind Vereinfachungen für Abruflager vorhanden. Ausländische Steuerpflichtige sind daher nicht verpflichtet sich in Großbritannien zu umsatzsteuerlichen Zwecken registrieren zu lassen, sofern besondereVoraussetzungen erfüllt werden. |
Deutschland |
Nein. Es sind keine Vereinfachungsmaßnahmen für Abruflager vorhanden. Ausländische Steuerpflichtige sind deshalb verpflichtet sich in Deutschland für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren. Spezielle Regelungen sind jedoch für Kommissionärsverträge anwendbar. |
Frankreich |
Ja. |
Italien |
Ja. Spezielle Vereinbarungen gelten für Abruflager. Ausländische Steuerpflichtige sind nicht verpflichtet sich in Italien zu registrieren, sofern besondereVoraussetzungen erfüllt werden. |
Spanien |
Nein. Es sind keine Vereinfachungsmaßnahmen für Abruflager vorhanden. Ausländische Unternehmen müssen in Spanien nur für die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldungen registriert werden. Die anschließende Warenlieferung unterliegt den normalen Umsatzsteuervorschriften (allgemeines Reverse-Charge-Verfahren). |
Polen |
Ja. |
Tschechien |
Ja. Spezielle Vereinbarungen gelten für Abruflager. Ausländische Steuerpflichtige sind nicht verpflichtet sich in Tschechien zu registrieren, sofern besondereVoraussetzungen erfüllt werden. |
Kann ein Dreiecksgeschäft für die Lieferungen Dritter aus einem Drittstaat (Mitgliedsstaat als Zielland) angenommen werden, wenn der Zwischenhändler (B) für umsatzsteuerliche Zwecke registriert (als nicht ansässiges Unternehmen) ist?
| Umsatzsteuerrichtlinie | – |
Großbritannien |
Vereinfachungsmaßnahmen für Dreiecksgeschäfte können nicht angewendet werden, selbst wenn der Zwischenhändler B als nicht ansässiges Unternehmen zu umsatzsteuerlichen Zwecken in Großbritannien (Mitgliedsstaat C) registriert ist. |
Deutschland |
Dreiecksgeschäfte können auch dann angenommen werden, wenn der Zwischenhändler B als nicht ansässiges Unternehmen für umsatzsteuerliche Zwecke in Deutschland (Mitgliedsstaat C) registriert ist. Das spezielle System ist demnach anwendbar, wenn mehr als drei Parteien eingebunden sind, vorausgesetzt die letzten drei Parteien in der Kette erfüllen die Anforderungen des Dreiecksgeschäfts. |
Frankreich |
Das Dreiecksgeschäft zwischen A,B und C kann nicht angewendet werden, wenn der Zwischenhändler B zu umsatzsteuerlichen Zwecken in Frankreich (Mitgliedsstaat) registriert ist. Darüber hinaus sind Dreiecksgeschäfte bei Reihengschäften nicht anwendbar, die mehr als vier Parteien umfassen. |
Italien |
Vereinfachungsmaßnahmen für Dreiecksgeschäfte können auch dann angewendet werden, wenn der Zwischenhändler B als nicht ansässiges Unternehmen zu umsatzsteuerlichen Zwecken in Italien (Mitgliedsstaat C) registriert ist. |
Spanien |
– |
Polen |
Vereinfachungsmaßnahmen für Dreiecksgeschäfte können auch dann angewendet werden wenn der Zwischenhändler B als nicht ansässiges Unternehmen zu umsatzsteuerlichen Zwecken in Polen (Mitgliedsstaat C) registriert. |
Tschechien |
– |
Umsatzsteuer beim Import
VAT warehousing regime
| Umsatzsteuerrichtlinie | Die Mitgliedstaaten können die Einfuhr und Lieferung von Waren von der Steuer befreien, die einer Regelung für andere Lager als Zolllager unterliegen sollen. |
Großbritannien |
Großbritannien hat ein USt-Lagersystem eingeführt, das unter bestimmten Bedingungen anwendbar ist. |
Deutschland |
Ja. Deutschland hat ein USt-Lagersystem eingeführt, das unter bestimmten Bedingungen anwendbar ist. |
Frankreich |
Ja. Frankreich hat ein USt-Lagersystem eingeführt. |
Italien |
Italien hat ein USt-Lagersystem eingeführt, das unter bestimmten Bedingungen anwendbar ist. |
Spanien |
Spanien hat ein USt-Lagersystem eingeführt, das unter bestimmten Bedingungen anwendbar ist. |
Polen |
Nein. |
Tschechien |
Nein. Tschechien hat kein USt-Lagersystem eingeführt. |
USt. auf Importe – Verschiebung des Abrechnungszeitpunktes durch die USt-Erklärung
Ist es für ein Unternehmen möglich, die Einfuhrumsatzsteuer auf Importe mit der regelmäßigen USt-Erklärung zu begleichen?
| Umsatzsteuerrichtlinie | Mitgliedsstaaten können vorsehen, dass die Einfuhrumsatzsteuer auf Importe nicht zeitgleich zum Import gezahlt werden muss – unter der Bedingung, dass sie als solche in der USt-Erklärung aufgeführt werden. |
Großbritannien |
In Großbritannien ist eine spätere Abrechnung mit der USt-Erklärung nicht möglich. Eine aufgeschobene Zahlung der USt und Zölle (ähnliche Verzögerung) ist jedoch unter bestimmten Bedingungen möglich. |
Deutschland |
Nein. In Deutschland ist eine spätere Abrechnung mit der USt-Erklärung nicht möglich. Die Einfuhrumsatzsteuer auf Importe muss bei der Einfuhr bei der Zollbehörde entrichtet werden (sofortige Zahlung). Eine aufgeschobene Zahlung der USt und Zölle (ähnliche Verzögerung) ist jedoch unter bestimmten Bedingungen möglich. |
Frankreich |
Ja. Seit dem 01.01.2015 ist die spätere Abrechnung in Frankreich möglich. Mit ausdrücklicher Genehmigung („Procedure de domiciliation unique“) kann die Zahlung der französischen Umsatzsteuer auf Importe in die USt-Erklärung verschoben werden. Eine aufgeschobene Zahlung der USt und Zölle (ähnliche Verzögerung) ist jedoch unter bestimmten Bedingungen möglich („crédit d’enlèvement“). |
Italien |
In Italien ist die spätere Abrechnung mit der USt-Erklärung nicht möglich. Die Einfuhrumsatzsteuer auf Importe muss bei der Einfuhr bei der Zollbehörde entrichtet werden (sofortige Zahlung). Eine spätere Zahlung der USt und Zölle (ähnliche Verzögerung) ist jedoch unter bestimmten Bedingungen möglich. |
Spanien |
In Spanien ist eine spätere Abrechnung mit der USt-Erklärung möglich (01.01.2015). Eine aufgeschobene Zahlung der USt und Zölle (ähnliche Verzögerung) ist jedoch unter bestimmten Bedingungen möglich. |
Polen |
In Polen ist eine spätere Abrechnung durch die USt-Erklärung möglich. Eine aufgeschobene Zahlung der USt und Zölle (ähnliche Verzögerung) ist unter bestimmten Bedingungen ebenfalls möglich. |
Tschechien |
Ja. Die spätere Abrechnung int der USt-Erklärung wird automatisch angewendet, wenn der Importeur zum Zeitpunkt der Einfuhr für Umsatzsteuerzwecke in Tschechien registriert ist. |
Intrastat-Schwellenwert
| Umsatzsteuerrichtlinie | – |
Großbritannien |
Versendungen: 250.000£ Eingänge: 1.500.000£ (01.01.2015) |
Deutschland |
Versendungen: 500.000€ Eingänge: 500.000€ (800.000€ ab dem 01.01.2015) |
Frankreich |
Versendungen: k.A. Eingänge: 460.000€ |
Italien |
Versendungen: k.A. Eingänge: k.A. |
Spanien |
Versendungen: 400.000€ (01.01.2015) Eingänge: 400.000€ (01.01.2015) |
Polen |
Versendungen: 1,5 Millionen PLN (76 Millionen PLN bei detaillierter Auflistung) Eingänge: 3,0 Millionen PLN (42 Millionen PLN bei detaillierter Auflistung) |
Tschechien |
Versendungen: 8 Millionen CZK Eingänge: 8 Millionen CZK |
Fernabsatz – Schwellenwerte (Lieferschwelle)
| Umsatzsteuerrichtlinie | – |
Großbritannien |
70.000£ / Sehen Sie sich die verschiedenen EU-Schwellenwerte an |
Deutschland |
100.000€ / Sehen Sie sich die verschiedenen EU-Schwellenwerte an |
Frankreich |
100.000€ (35.000€: 01.01.2016) / Sehen Sie sich die verschiedenen EU-Schwellenwerte an |
Italien |
35.000€ / Sehen Sie sich die verschiedenen EU-Schwellenwerte an |
Spanien |
35.000€ / Sehen Sie sich die verschiedenen EU-Schwellenwerte an |
Polen |
160.000 PLN / Sehen Sie sich die verschiedenen EU-Schwellenwerte an |
Tschechien |
1.140.000 CZK / Sehen Sie sich die verschiedenen EU-Schwellenwerte an |
Finanzministerium
| Umsatzsteuerrichtlinie | – |
Großbritannien |
Webseite |
Deutschland |
Webseite |
Frankreich |
Webseite |
Italien |
Webseite |
Spanien |
Webseite |
Polen |
Webseite |
Tschechien |
Webseite |
Die Liste aller gültigen Umsatzsteuersätze der Europäischen Union
Die Umsatzsteuersätze und Vorschriften in den jeweiligen Ländern unterscheiden sich substanziell und ändern sich regelmäßig.
Die nachfolgende Tabelle zeigt die unterschiedlichen Umsatzsteuersätze (normale, ermäßigte, stark ermäßigte und vorübergehende Sätze), die in den verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union gültig sind.
Umsatzsteuersätze gemäß Ländern
Ausnahmen bezüglich der Erstattung (Nullsteuersatz) tauchen nicht in der untenstehenden Tabelle auf.
In den aufgeführten Ländern besitzt Amazon Auftragserfüllungszentren. Klicken Sie hier, um mehr zu sehen.
| Mitgliedsstaat | ISO Codes |
Stark ermäßigter Satz |
Ermäßigter Satz |
Normaler Satz |
Vorübergehend geltender Satz |
|---|---|---|---|---|---|
| Belgien | BE | 6 / 12 | 21 | 12 | |
| Bulgarien | BG | 9 | 20 | ||
| Tschechien | CZ | 15 | 21 | ||
| Dänemark | DK | 25 | |||
| Deutschland | DE | 7 | 19 | ||
| Estland | EE | 9 | 20 | ||
| Griechenland | EL | 6,5 / 13 | 23 | ||
| Spanien | ES | 4 | 10 | 21 | |
| Frankreich | FR | 2,1 | 5,5 / 10 | 20 | |
| Kroatien | HR | 5 | 13 | 25 | |
| Irland | IE | 4,8 | 9 / 13,5 | 23 | 13,5 |
| Italien | IT | 4 | 10 | 22 | |
| Zypern | CY | 5 / 9 | 19 | ||
| Lettland | LV | 12 | 21 | ||
| Litauen | LT | 5 / 9 | 21 | ||
| Luxemburg | LU | 3 | 6 / 12 | 15 | 12 |
| Ungarn | HU | 5 / 18 | 27 | ||
| Malta | MT | 5 / 7 | 18 | ||
| Niederlande | NL | 6 | 21 | ||
| Österreich | AT | 10 | 20 | 12 | |
| Polen | PL | 5 / 8 | 23 | ||
| Portugal | PT | 6 / 13 | 23 | 13 | |
| Rumänien | RO | 5 / 9 | 24 | ||
| Slowenien | SI | 9,5 | 22 | ||
| Slowakei | SK | 10 | 20 | ||
| Finnland | FI | 10 / 14 | 24 | ||
| Schweden | SE | 6 / 12 | 25 | ||
| Großbritannien | UK | 5 | 20 |
Großbritannien
Deutschland
Frankreich
Italien
Spanien
Polen
Tschechien
