USt.-Deregistrierung

Wenn Ihre Geschäftstätigkeit in einem Land nicht mehr besteht oder möglicherweise eingestellt wurde

Sobald ein Unternehmen für die Umsatzsteuer registriert ist, ist es verpflichtet, alle Vorschriften und Fristen zur Einhaltung der Umsatzsteuer einzuhalten. Besteht jedoch keine steuerpflichtige Geschäftstätigkeit mehr im Land oder hat das Unternehmen den Handel eingestellt, ist es zulässig, die "USt.-Registrierung" zu widerrufen. Dies kann in Form einer Abmeldung oder Deaktivierung der USt.-Identifikationsnummer erfolgen.

In einigen EU-Ländern gibt es möglicherweise Mindestmeldefristen, so dass selbst wenn die steuerpflichtige Tätigkeit eingestellt wurde, das Unternehmen bis zum Ablauf dieser Frist verpflichtet sein kann, USt.-Erklärungen (Null-Rückmeldungen) einzureichen. Eine "USt.-Deregistrierung" wird von einem Finanzamt nicht akzeptiert, wenn noch ausstehende USt.-Erklärungen vorliegen oder wenn Fragen oder Prüfungen des Finanzamtes noch nicht geklärt sind.

Die Begründung für eine USt.-Registrierung muss laufend überprüft werden, da jede Änderung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens dazu führen kann, dass die Registrierung nicht mehr erforderlich ist.

Die ausgewählten Mitgliedsfirmen von amavat® können Ihnen helfen, festzustellen, wann eine "USt.-Deregistrierung" angemessen ist, und werden Ihnen helfen, in Ihrem Namen einen Antrag bei der Steuerbehörde zu stellen, Ihr Unternehmen für MwSt-Zwecke abzumelden. Gleichzeitig können wir Sie auch darüber beraten, wie Sie sicherstellen können, dass die gesamte Umsatzsteuer, die dem Unternehmen in dem betreffenden Land entsteht, erstattet wird.

amavat® "USt.-Deregistrierung" sind einmalige Kosten und werden mit 500,00 € pro Land berechnet.