Versandhandel / Option zur Lieferschwelle
Date05 Jän 2017
Inländische Versandhändler, die mit ihren Lieferungen in andere Mitgliedstaaten die Lieferschwellen nicht überschreiten, haben die Möglichkeit, zur Lieferschwelle zu optieren. Machen sie davon Gebrauch, gilt jeder Versandumsatz an Privatpersonen oder an Gelegenheitserwerber ohne USt-IdNr. als im Bestimmungsland ausgeführt. Das bedeutet, der Versandhändler wird im Bestimmungsland steuerpflichtig.
Praxis-Tipp
- Optieren sinnvoll, wenn Steuersatz im Bestimmungsland niedriger.
- Eine freiwillige Besteuerung der Versandumsätze im Bestimmungsland ist wirtschaftlich nur sinnvoll, wenn die Waren dort geringer besteuert werden als in Deutschland und dieser Vorteil den mit der Registrierung zur Umsatzsteuer in dem anderen Staat verbundenen unternehmerischen Verwaltungsaufwand überwiegt.
- Da Deutschland mit seinem Normalsteuersatz von derzeit 19 % nur von Luxemburg und Malta unterboten wird und auch mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % in Europa im unteren Mittelfeld bei den ermäßigten Steuersätzen liegt, ist eine geringere Besteuerung im Bestimmungsland oft nur bei bestimmten Warengruppen (z. B. pharmazeutische Produkte, Kinderkleidung, Bücher) vorgesehen. Es ist allerdings nicht möglich, nur die Versandumsätze für bestimmte Waren freiwillig im Bestimmungsstaat zu versteuern. Entscheidet sich der Versandhändler für eine freiwillige Besteuerung, muss er sämtliche Versandumsätze an Privatpersonen und Gelegenheitserwerber ohne USt-IdNr. im Bestimmungsland versteuern.
- Option kann für jedes Bestimmungsland gesondert ausgeübt werden.
- Die Lieferschwellen werden auf Versandumsätze pro Bestimmungsland angewendet. Deshalb kann auch die Option, sich ungeachtet einer Lieferschwelle freiwillig der Besteuerung zu unterwerfen, pro Bestimmungsland gesondert ausgeübt werden.
Wichtig
Option bindet für 2 Jahre
Der Verzicht auf die Lieferschwelle muss gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. Hat sich der Unternehmer dafür entschieden, ist er 2 Jahre hieran gebunden.