AT PAN-EU 7 (non-EU)

Zugeschnitten für Amazon Händler aus Drittstaaten

"AT PAN-EU 7 (non-EU) – Unser Service für Händler außerhalb der EU

Dieses Paket ist für Händler, die im Drittland ansässig sind, und eine vollständige umsatzsteuerliche Abwicklung benötigen. Es ist notwendig in manchen Ländern einen Fiskalvertreter zu benennen. Bitte kontaktieren Sie unsere Kundenberater.

"AT PAN-EU 7 (non-EU)"
- EU USt.-Compliance

Preis auf Anfrage
  • Monatlicher
    Paketpreis für diese 7 Länder
  • Bestehend aus:
    DE, CZ, ES, FR, IT, PL, UK
  • Speziell für Händler die Ihren Firmensitz außerhalb der EU haben:
    z.B. USA, CH, China

"AT PAN-EU 7 (non-EU)"
- EU USt.-Compliance

Preis auf Anfrage
  • Dies wird eine Einmalzahlung sein, berechnet über einen reduzierten Preis für ein 12-Monats-Paket - Sie werden mit dieser Option Geld sparen.
  • Bestehend aus:
    DE, CZ, ES, FR, IT, PL, UK
  • Speziell für Händler die Ihren Firmensitz außerhalb der EU haben:
    z.B. USA, CH, China

Die Nutzung des "AT PAN-EU 7 (non-EU)" Pakets ist nach erfolgter Registrierung in allen Ländern möglich.

Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Folgende Leistungen werden in jedem Plan nach Aufwand abgerechnet:

Folgende Leistungen werden im "AT PAN-EU 7 (non-EU)" Plan nach Aufwand abgerechnet: Honorar: Bemerkung:
Kommunikation mit den lokalen Steuerbehörden durch unsere erfahrenen Steuerberater vor Ort EUR 150,- / Stunde Ggf. notwendig bei Steuerprüfungen oder notwendiger Korrespondenz wegen verspäteter Zahlungen / Strafzahlungen, etc.

Alle Preise gelten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Welche Leistungen sind enthalten?

In allen unseren Dienstleistungspaketen sind alle Leistungen enthalten, die benötigt werden um die gesetzlichen Vorschriften in den jeweiligen Ländern einzuhalten. Die Dienstleistungspakete beinhalten aber noch viele Inklusivleistungen, die wir für einen professionellen Service als selbstverständlich erachten. Bitte finden Sie in unserer Preisübersicht unsere Inklusivleistungen:

Leistungsübersicht

FAQ

VERKAUF ÜBER AMAZON OHNE IN DER EU ANSÄSSIG ZU SEIN?

Onlinehändler mit Sitz außerhalb der EU, die die Auftragserfüllung durch Amazon (FBA) verwenden, stehen anderen Verpflichtungen gegenüber als Händler mit Sitz in einem der EU-Mitgliedsstaaten. Die gute Nachricht ist, dass diese ohne die Gründung einer Tochtergesellschaft in der EU ihre Waren an Konsumenten in der EU verkaufen können, wobei sie sich jedoch in den jeweiligen Ländern für die Umsatzsteuer registrieren müssen.

Die genauen Anforderungen für FBA-Händler, die nicht in der EU ansässig sind, hängen vom Versandort der Ware ab.

Waren von außerhalb der EU – Falls die Waren am Standort des nicht in der EU ansässigen Händlers gelagert werden, müssen für diese Waren erst die EU-Zollformalitäten erledigt werden. Der Händler kann dies erledigen, wenn die Waren zum ersten Mal in einem EU-Land ankommen. Er kann die Einfuhrumsatzsteuer und die Zollgebühren bezahlen, um die Waren in die EU zur Weiterlieferung an den Kunden zu bringen. Falls der Händler die Einfuhrumsatzsteuer erstattet bekommen möchte, muss sich dieser in dem Land für die Umsatzsteuer registrieren, in dem er die Waren verzollt hat. Andernfalls muss der Händler die Einfuhrumsatzsteuer und die Zollgebühren als Kosten tragen und ggf. an seinen Endkunden weiterberechnen.

Alternativ kann der nicht in der EU ansässige Händler seinen Kunden zwingen die Einfuhrumsatzsteuer und die Zollgebühren abzuführen. Typischerweise wird die Zustellfirma dem Kunden diesen Betrag in Rechnung stellen bevor die Waren übergeben werden. Das schreckt Kunden jedoch häufig davor ab, erneut mit dem Händler Geschäfte abzuschließen.

Waren innerhalb der EU – falls ein nicht in der EU ansässiger Händler seine Warenbestände in der EU in einem Amazon-Lager aufbewahren möchte, verlangt dieses eine umsatzsteuerliche Registrierung in dem Land, in dem sich das Lager befindet. Der Händler kann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nutzen, um seine Waren an Konsumenten in der EU zu verkaufen. Wenn der Händler die Fernabsatz-Meldeschwellen/Lieferschwellen überschreitet, muss er sich in weiteren EU-Ländern registrieren.

WIESO EINEN STEUERVERTRETER (FISKALVERTRETER) FÜR DIE UMSATZSTEUER ERNENNEN?

Unternehmen mit einem Sitz außerhalb der Europäischen Union, die jedoch in einem der EU-Mitgliedsstaaten einer der Umsatzsteuer unterliegenden Tätigkeit nachgehen, sind verpflichtet einen Steuervertreter zu ernennen.

Hier ist eine Liste der der Umsatzsteuer unterliegenden Tätigkeiten:

  • Innergemeinschaftliche Lieferungen und Erwerbe in und aus Mitgliedsstaaten,
  • Import und Export in und aus der Europäischen Union,
  • Baudienstleistungen sowie Dienstleistungen in Verbindung mit Immobilien,
  • Lagerung von Waren und Konsignationsbeständen,
  • Versandhandel in ein anderes Mitgliedsland (klicken Sie hier um die Versandhandels-Schwellenwerte/Lieferschwellenwerte anzusehen),
  • Bestimmte Verkaufs- / Weiterverkaufstätigkeiten,
  • Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte.

Falls Sie eine der oben genannten Tätigkeiten ausführen, sind Sie sehr wahrscheinlich verpflichtet sich im jeweiligen Mitgliedsstaat für umsatzsteuerliche Zwecke zu registrieren.

Hierzu können Sie einen Steuervertreter benennen, der alle administrativen Formalitäten für Sie erledigt. Die Ernennung eines Steuervertreters ist die Bedingung, um eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in dem jeweiligen EU-Mitgliedsstaat zu erhalten.

WAS SIND DIE AUFGABEN EINES STEUERVERTRETERS?

WAS SIND DIE AUFGABEN EINES STEUERVERTRETERS?

  • Ein Steuervertreter übernimmt in Ihrem Namen alle Formalitäten, die zur umsatzsteuerlichen Registrierung erforderlich sind (Ausfüllen von Formularen und Registrierungsdokumenten im Rahmen der Umsatzsteuer, Bestellung von Übersetzungsdienstleistungen und Unterstützung bei den Vorgängen bis zum Erhalt der lokalen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer).
  • Die Aufgaben eines Steuervertreters umfassen: die Übermittlung von Steuererklärungen (Umsatzsteuererklärungen sowie Zusammenfassende Meldungen zum innergemeinschaftlichen Handel), die Übermittlung von Anfragen bezüglich Umsatzsteuererklärungen, die Übermittlung statistischer Meldungen (Intrastat) und die Verwaltung der Umsatzsteuerzahlungen (Informationen zu der Höhe der zu begleichenden Umsatzsteuerschuld).
  • Ein Steuervertreter stellt die Einhaltung der Steuervorschriften sicher. Angefangen von der Analyse eines bestimmten Falls, über die Kontrolle der Richtigkeit von Dokumenten, bis hin zur Bereitstellung von Informationen zu allen Verpflichtungen des Steuerzahlers (Rechnungsstellung, Änderungen der Vorschriften, ...).
  • Ein Steuervertreter verwaltet die Korrespondenz und den Austausch mit Steuerbehörden und ist zudem (auf Anfrage des Mandanten) auch bei Steuerprüfungen (z.B. Umsatzsteuersonderprüfung) der Berater an Ihrer Seite.
  • Ein Steuervertreter ist gemeinsam mit dem Steuerzahler haftbar für Steuerverpflichtungen. Dabei kann es erforderlich sein eine Einlage zu tätigen oder eine Bankgarantie vorzuweisen.